Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gratis beantragen – 40 Euro Box kostenlos online bestellen

Pflege zu Hause Pflege daheim ist nie leicht für Angehörige. Zur seelischen Belastung kommt oft die finanzielle, denn auch die vielen Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel gehen ins Geld.

Deshalb gibt es die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Mit monatlich 40 Euro bezuschusst die Pflegekasse diese Art der Hilfsmittel. Aber was genau versteht man eigentlich darunter? Wer bekommt diese Hilfen und wie beantragt man sie?

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Hier stellen wir Ihnen drei sehr gute Hilfsmittelboxen vor, die gratis online bestellt werden können.

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Inhalt

Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Alle Hilfsmittel der Kranken- oder Pflegekassen haben etwas gemeinsam: Sie unterstützen Menschen mit Einschränkungen im Alltag. Das geschieht entweder unmittelbar oder dadurch, dass Helfern die Arbeit erleichtert wird. Geht es speziell um die Pflege, sprechen wir von Pflegehilfsmitteln.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 euro pro Monat

Für die Pflege daheim hat der Gesetzgeber anerkannt, dass es bei Pflege durch Angehörige zu beträchtlichen Mehrbelastungen kommt. Deshalb fördern die Pflegekassen bestimmte Arten von Pflegehilfsmitteln auch finanziell. Je nach Art der Pflegehilfsmittel gibt es bis zu 40 Euro pro Monat, diese Summe gibt es seit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes im Jahr 2015. Doch nicht alles zählt zu den Pflegehilfsmitteln. Häufig kommt es bei pflegenden Angehörigen zu Missverständnissen, was Pflegehilfsmittel überhaupt sind.

Pflegehilfsmittel erleichtern die Arbeit

Dabei sind Pflegehilfsmittel genau definiert: Sie sollen die Pflege daheim erleichtern. Damit ist nicht nur den Pflegenden geholfen, sondern vor allem auch der pflegebedürftigen Person, deren Beschwerden gelindert werden. Weiter gibt der Gesetzgeber vor, dass Pflegehilfsmittel auch solche sind, die ein selbstständigeres Leben ermöglichen.

Pflegehilfsmittel Definition

  • erleichtern die Pflege daheim
  • dienen zur Linderung von Beschwerden der Pflegebedürftigen
  • ermöglichen ihnen selbstständigeres Leben

Liest man diese Definition, fallen einem viele Dinge ein, die sich als Pflegehilfsmittel nutzen ließen. Kann man diese nun also alle von der Pflegekasse zahlen lassen?

Leider ist es nicht so einfach, denn die Pflegekassen geben genau vor, was ein Pflegehilfsmittel ist und was nicht. Dafür nutzen sie verschiedene Kataloge: In ihnen finden sich alle erdenklichen Arten von Pflegehilfsmitteln.

Die zwei Arten von Pflegehilfsmitteln

Dabei unterteilt man Pflegehilfsmittel in zwei übergeordnete Arten. Beide unterscheiden sich klar voneinander:

  1. technische Pflegehilfsmittel
  2. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Technische Pflegehilfsmittel haben einen anderen Verwendungszweck als die Gruppe der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Sie lassen sich zudem mehrfach nutzen. Das sind unter anderem Rollstühle oder auch ein Treppenlift.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch hingegen unterliegen einem starken Verschleiß. Diese Gruppe umfasst etwa bestimmte Desinfektionsmittel oder eine bestimmte Art von Bettschutz. Auch Einmalhandschuhe zählen dazu. Sie können oft aufgrund ihrer Anwendung und Eigenschaften nicht mehrfach verwendet werden. Dies ist der wichtigste Unterschied zwischen den beiden Gruppen. Betrachtet man die Liste der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch genauer, wird die Einteilung klarer.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Liste

Für die pflegebedürftige Person:

  • Bettschutzeinlagen saugfähig, Einmaleinlagen (Größe mindestens 40 x 60 cm)
  • Einmallatz zum Anreichen von Essen und Getränken

Für die private Pflegeperson:

  • Schutzschürzen: für den Einmalgebrauch, aber auch wiederverwendbar
  • sonstige Schutzbekleidung zum Einmalgebrauch
  • Desinfektionsmittel: für Flächen und Hände (nicht aber Wunddesinfektion!)
  • Einmalhandschuhe
  • Fingerlinge
  • Mundschutz

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – was ist was?

Schutzschürzen dienen ebenso wie andere Schutzbekleidung der Hygiene. Sie schützen sowohl die Pflegeperson als auch die pflegebedürftige Person: Nach Gebrauch zu entsorgen, verringern sie die Ansteckungsgefahr bei Keimen beträchtlich. Damit tragen sie viel zur Hygiene bei. Sie sind aus wasserfestem Kunststoff.

Bettschutzeinlagen oder auch -auflagen sorgen für besseres Bettklima, indem sie Feuchtigkeit möglichst aufsaugen. Ist es einmal nicht möglich, das Bettzeug sofort zu wechseln, schützen sie zudem das Bett. Doch sie tun auch der pflegebedürftigen Person gut, weil sie Nässestau verhindern.

Einmalhandschuhe sorgen im Zusammenhang mit spezieller Händedesinfektion für ein weitgehend keimfreies Arbeitsumfeld. Auch Flächendesinfektion vernichtet Keime. Das ist nicht nur im Ansteckungsfall wichtig. Gute Pflege schützt stets vor Infektionen und Verunreinigungen.

Fingerlinge hingegen dienen dem Schutz des Fingers, wenn er verletzt wurde und ein Pflaster Verwendung findet. Dann gilt es, auch das Pflaster zu schützen und so dafür zu sorgen, dass es seine Aufgaben auch bei der Arbeit noch erfüllt.

All diese Artikel dienen der häuslichen Grundpflege: Nur sie werden bezahlt. Alles hier nicht Enthaltene wird woanders gelistet oder gar nicht erstattet. Oft fällt es aber nur in eine andere Kategorie. Das kann auch heißen, dass es nicht mehr die Pflegekasse, sondern die Krankenkasse zahlt. Weil dies oft recht undurchschaubar scheint, hier ein kurzer Blick auf die Kataloge, die das regeln.

Verwechslungsgefahr: Mehr zum Unterschied zwischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln

Die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen bedienen sich eines Hilfsmittelverzeichnisses. Im Hilfsmittelverzeichnis sind sämtliche Produkte aufgeführt, deren Kosten ganz oder teilweise übernommen werden. Grundlage ist stets eine Leistungspflicht der Kassen. Wo sie nicht existiert, wird auch nichts bezahlt. Die Art der Hilfen ist dabei sehr unterschiedlich: Manche Produkte gibt es leihweise, dann gehen sie im Anschluss an die Nutzung wieder zurück. Andere wiederum werden mit einer Pauschale gefördert. Es gibt aber auch Hilfsmittel, die zahlt die zuständige Kasse zur Gänze.

Hilfsmittelverzeichnis

All das steht im Hilfsmittelverzeichnis. Ein Blick hinein lohnt sich, denn dann wird auch klarer, was in welche Kategorie gehört – und damit in welche Zuständigkeit. Einer der Hauptunterschiede ist die Trennung in Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel.

  • Hilfsmittel übernimmt die Krankenkasse.
  • Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse.

Im Katalog der Hilfsmittel finden sich auch die beiden Arten von Pflegehilfsmitteln. Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch fallen in die letzte Kategorie, haben also die Nummer PG 54. Alle anderen 50er Gruppen bis dahin sind technische Pflegehilfsmittel.

Die Pflegehilfsmittelkataloge:

  • PG 50 – Erleichterung der Pflege, etwa Lifter
  • PG 51 – spezielle Körperpflege, wie Duschsitz
  • PG 52 – Mobilitätshilfen, zum Beispiel Rollator
  • PG 53 – Linderung spezieller Beschwerden
  • PG 54 – Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie oben gelistet

Daran wird ersichtlich, warum die folgenden Hilfsmittel keine Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sein können.

Was ist kein Pflegehilfsmittel zum Verbrauch? Beispiele:

  • Inkontinenzartikel: Slipeinlagen, Hygienehosen, Windeln
  • Produkte zur Körperpflege, etwa Duschgel
  • Spezialseife wie Sagrotan
  • Pflegetücher, Einmalwaschlappen oder -waschhandschuhe
  • WC-Reiniger und andere Einigungsmittel
  • Material zur Wundversorgung wie etwa Pflaster
  • Bettzeug

Warum sind Inkontinenzmittel nicht inbegriffen?

Häufig besteht Unklarheit darüber, ob Inkontinenzmaterial in diese Kategorie fällt. Inkontinenzmittel, auch Windeln oder Einlagen genannt, lassen sich bei Weitem nicht über die 40 Euro abdecken. Obwohl es sich also auch hier um Einmalartikel handelt, sind sie in der Pflege ein eigener Posten. Sie werden nicht mit den 40 Euro verrechnet und bei Bedarf zusätzlich zu diesen verschrieben. Der Gang zum Arzt ist hier aber unvermeidlich, denn es braucht dafür ein Rezept. Und schließlich übernimmt die Krankenkasse die Kosten.

Dieser Unterschied ist wichtig, denn daran zeigt sich, worauf es ankommt: Übernimmt die Pflegekasse oder die Krankenkasse? Alles, wofür die Krankenkasse zuständig ist, benötigt ein Rezept. Bei der Pflegekasse hingegen reicht ein Antrag, häufig sogar formlos.

Was sind die Voraussetzungen? Wer hat Anspruch?

Dennoch erhält die Pflegemittel zum Verbrauch nicht Jeder erstattet. Ein paar grundlegende Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit die Leistung erfolgt. An erster Stelle steht hier die Einstufung der pflegebedürftigen Person. Sie muss zwingend einen der fünf Pflegegrade erhalten haben, sonst ist der Antrag auf Pflegemittel zum Verbrauch sinnlos.

Das klingt banal, ist es aber nicht: Besonders ältere Menschen erhalten häufig Hilfe zu Hause, jedoch nicht im Rahmen eines Pflegegrads. Oder sie haben einen Pflegegrad, erhalten die nötige Pflege aber ausschließlich von einem ambulanten Dienst. Die zweite Voraussetzung besteht deshalb darin: Ein Angehöriger muss die Pflege oder einen Teil davon übernehmen. Und zwar bei der pflegebedürftigen Person zu Hause.

Allerdings sind auch neue Wohnformen für Ältere oder Behinderte mit einbezogen. Lebt die pflegebedürftige Person also in einer Wohngemeinschaft oder in einem betreuten Wohnen, erstattet die Pflegekasse ebenfalls die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Das sind die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag:

  • Die pflegebedürftige Person wurde in einen der fünf Pflegegrade eingestuft.
  • Die pflegebedürftige Person lebt zu Hause oder in einer WG, auch betreutes Wohnen.
  • Die Pflege erfolgt ganz oder teilweise durch eine Privatperson.

Eine Anmerkung zum Begriff der Privatperson. Hier sind nicht professionell ausgebildete Pfleger gemeint, dies betrifft vor allem Angehörige. Aber auch dann, wenn eine Freundin die Pflege übernimmt, sind die Voraussetzungen für die Beantragung erfüllt.

Pflegebedürftige Person hingegen kann jeder sein, der Pflege benötigt. Hier geht es also auch um Kinder oder Jugendliche, wenn sie besondere Pflege benötigen. Senioren kommen darum ebenso in den Genuss der Finanzierung wie Behinderte oder sonstige pflegebedürftige Personen.

Pflegehilfsmittel fallen also stets in die Pflegeversicherung. Anspruch haben alle Pflegebedürftigen, wenn sie die genannten Voraussetzungen erfüllen. Eine weitere zwingende Voraussetzung ist der Antrag bei der zuständigen Pflegekasse. Wie das vonstatten geht, erfahren Sie weiter unten.

Anspruch auf Pflegehilfsmittel im Wert von 40 Euro pro Monat: Gesetzliche Grundlage

Das Elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI) regelt die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen dazu. Sie finden sich in § 40 unter „Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“. Nachlesen lässt sich das Ganze bequem online, es findet sich in den unten aufgeführten Quellen.

Das Gesetz beschreibt die soziale Pflege. Was wem zusteht, wird hier exakt definiert und erläutert. Interessant sind vor allem die ersten beiden Absätze. Normalerweise prüft die Pflegekasse die Notwendigkeit, indem sie eine Fachkraft oder den Medizinischen Dienst hinzuzieht (Absatz 1). So soll eine der Gesamtsituation angemessene Entscheidung gefällt werden. Denn Fachkenntnisse braucht es in jedem Fall, um zu entscheiden, bei welcher Pflegebedürftigkeit welche Hilfsmittel vonnöten sind.

In Absatz 2 findet sich die Erklärung, wie hoch die Kostenübernahme ist, nämlich maximal 40 Euro. Im Klartext heißt das aber auch: Kosten die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch mehr als 40 Euro, dann bleiben die Mehrkosten beim Antragsteller. Des Weiteren erwähnt das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit der Kostenerstattung.

Wie beantragt man die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel bei der Pflegekasse?

Für den Antrag auf Pflegehilfsmittel gilt stets: Der Antragsteller sollte vorher wissen, was er braucht. Im vorliegenden Fall hilft dabei das oben erwähnte Hilfsmittelverzeichnis. Denn eine Pauschale gibt es nur für diejenigen Pflegehilfsmittel, welche dort aufgeführt sind.

Möglicherweise werden bereits im Gutachten des MDK denkbare Pflegehilfsmittel aufgelistet. Dann sollte dies mit erwähnt werden, denn es kann den Antrag beschleunigen. Immer aber gilt: Kein Rezept erforderlich! Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist also nur ein Antrag nötig. Wie aber sieht der genau aus? Und wohin soll er gehen?

Zuständige Pflegekasse finden

Der Antrag auf Kostenübernahme geht stets an die zuständige Pflegekasse. Sie ist im Zweifel aus den Unterlagen der pflegebedürftigen Person ersichtlich. Die zuständige Pflegekasse gliedert sich stets an die Krankenkasse des Versicherten an. Ist jemand also beispielsweise bei der AOK versichert, dann geht der Antrag an die AOK-Pflegekasse.

Vordruck oder formlos? Woraus ein Antrag besteht

Solch ein Antrag auf Pflegehilfsmittel lässt sich auf viele Arten stellen. Das kann per Telefon, schriftlich oder auch online erfolgen. Der Antrag bedarf somit keiner besonderen Form. Was danach auf Sie zukommt, hängt davon ab, ob Sie selbst aktiv werden oder die Arbeit quasi auslagern.

Ein Dienstleister wie etwa ein Sanitätshaus nimmt Ihnen vieles ab. Auch der Prozess der Antragstellung verkürzt sich hier für Sie, da ihn der Dienstleister komplett übernimmt. Er benötigt dann nur die wichtigsten Daten der pflegebedürftigen Person. Dann bleibt der Antrag für Sie komplett formlos.

Anders sieht das aus, wenn Sie alles selbst machen möchten. Dann erhalten Sie von der Pflegekasse ein Formular, das Sie ausfüllen. Es beinhaltet wichtige Angaben zur Art der Hilfsmittel und zur Höhe der Pauschale.

Hintergrund: Manch einer benötigt anfangs weniger Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Dann ist eine nachträgliche Änderung jederzeit möglich, etwa wenn sich der Pflegeaufwand erhöht. Wie bereits erwähnt kann die Pauschale hier aber immer nur maximal 40 Euro betragen.

Wichtig bei diesem Antrag sind vor allem die Anlagen 2 und 4. In der Pflegehilfsmittel Anlage 2 geben Sie die benötigten Pflegemittel an. Die Anlage 4 hingegen ist der eigentliche Antrag auf Kostenübernahme in Höhe der Pauschale von 40 Euro. Der gesamte Antrag geht ausgefüllt und unterschrieben an die Pflegekasse zurück.

Vordrucke erhalten Sie ganz bequem online. Sie können aber auch zunächst formlos beantragen, die Pflegekasse schickt Ihnen die Vordrucke dann zu.

Wichtige Angaben: Das muss rein!

Diese Angaben über die pflegebedürftige Person benötigt die Pflegekasse:

  • Name
  • Geburtsdatum
  • Versicherungsnummer

Erstattung nachträglich oder pauschal?

Der Unterschied liegt nicht nur im Zeitpunkt der Erstattung. Eine Pauschale zahlt Ihnen die Kasse jeweils zum Monatsanfang. Die nachträgliche Erstattung hingegen erfolgt rückwirkend, nachdem also die Hilfsmittel bereits erworben wurden.

Doch nur die Überweisung zum Monatsanfang ist eine echte Pauschale. Dann erhalten Sie die vollen 40 Euro und können sie frei verwenden. Lassen Sie sich hingegen alles rückwirkend erstatten, kann es sein, dass Sie die 40 Euro nicht ausschöpfen – oder sie sogar übersteigen, weshalb Sie dann Mehrkosten haben.

Zudem müssen Sie die Ausgaben nachweisen. Das geht am besten in Form von Quittungen. Die sollten Sie sowieso immer sammeln: Es kann auch sein, dass anfangs noch kein Bedarf bestand. Tritt er dann ein, lassen sich die Ausgaben exakt nachweisen.

Wohin mit dem Antrag?

Hier gibt es mehrere Möglichkeiten:

  1. selbst an die Pflegekasse senden, oder
  2. Box vom Hilfsmittelanbieter nutzen, oder
  3. ein Sanitätshaus in der Nähe beauftragen

Der Pflegekasse ist egal, auf welchem Weg sie der Antrag erreicht. Anbieter von Hilfsmittelboxen übernehmen einen Teil der nötigen Arbeit. Wer sich dafür entscheidet, alles von A bis Z selbst zu machen, hat also mehr Aufwand. Zudem muss er die Hilfsmittel selbst aussuchen.

Dann kauft man die Pflegemittel persönlich, sammelt die Quittungen und beantragt im Anschluss die Erstattung. Da das auf Dauer sehr lästig werden kann, bieten große Kassen wie die AOK ihren Kunden eine Erleichterung: Es braucht lediglich drei aufeinander folgende Monate mit Anträgen über mindestens 40 Euro. Im Anschluss daran, also ab dem vierten Monat, läuft das Ganze dann automatisch, ohne Nachweispflicht. Nur dann, wenn die Gesamtwert keine 40 Euro erreicht, müssen noch jeweils die Quittungen nachgeliefert werden.

Quittungen richtig einreichen:

  • Versicherungsnummer nicht vergessen!
  • Die Quittungen müssen die Produkte eindeutig beschreiben.
  • Die Kasse rechnet nach Monat ab. Entscheidend dafür ist der Zeitpunkt der Lieferung oder auch des Kaufs.

Selber beantragen: Lohnt sich der Aufwand?

Aufwändig ist hier nicht nur der Antrag selbst. Auch der spätere Kauf und die ständige Beachtung der Hilfsmittelkataloge sind lästig. Die Hilfsmittelnummer ist für den Antrag wichtig. Quittungen müssen gesammelt und eingereicht werden. Was liegt da näher, als sich den Aufwand zu sparen und die paar Euro selbst zu zahlen?

Wer sich aufgrund der Umstände genötigt fühlt, diese Beträge aus eigener Tasche zu begleichen, sollte sich das noch einmal gut überlegen. Schließlich ergeben 40 Euro im Monat ganze 480 Euro im Jahr!

Dennoch ist das Prozedere anstrengend und kostet Zeit und Nerven. Gerade in der schwierigen Pflegesituation kann das zu Überforderung führen. Stress ist die Folge, denn eigentlich hat man schon genug zu tun. Doch es gibt eine Möglichkeit, die wichtigste Arbeit auszulagern.

Vorteile von Services wie pflegebox.de oder hysana.de

Zwei Dinge stehen dann im Vordergrund. Eine unkomplizierte Antragstellung und die regelmäßige Lieferung von Hilfsmitteln nach Hause. Und das möglichst ohne weitere Umstände: Hilfsmittelanbieter stellen Boxen zusammen, welche spezielle Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beinhalten.

Häufig sind Varianten möglich, etwa mit mehr Flächendesinfektion, dafür weniger Handschuhe, oder umgekehrt. So kann man mit diesen Boxen individuell auf die Pflegesituation eingehen.

Weil er so praktisch ist, hat sich der Hilfsmittelversand in den letzten Jahren etabliert. Online finden sich zahlreiche Anbieter, welche den pflegenden Angehörigen die Arbeit erleichtern. Das Ganze funktioniert ohne Zuzahlung, weil die Anbieter die Pauschale genau beachten. Die Antragstellung ist ebenfalls umsonst, sie gehört quasi zum Service. Anbieter einer solchen Pflegebox verrechnen sogar direkt bei der Pflegekasse.

Die Vorteile dabei liegen auf der Hand:

  • Arbeitserleichterung: Die Profis übernehmen die Zusammenstellung, die lange und oft mühselige Auswahl entfällt.
  • Gesetzeskonform: Eine Orientierung am Hilfsmittelverzeichnis ist somit sicher.
  • Kein Stress mit Formularen: formloser Antrag genügt. Den Rest übernimmt der Dienstleister mit der ersten Bestellung.
  • Große Auswahl: Mehrere Boxen mit unterschiedlichem Inhalt stehen zur Auswahl und sichern der pflegebedürftigen Person ihre Individualität zu.

Hilfsmittelboxen: So funktioniert es

Online sucht man sich die benötigte Box aus. Anschließend erfolgt die Bestellung, wobei ein Antrag für die Pflegekasse nötig ist (formlos). Nun braucht es nur noch die Bewilligung des Antrags durch die Pflegekasse.

Ist die Box erst einmal bestellt, erfolgt die Lieferung monatlich direkt an die Haustür. Das ist wesentlich bequemer als der eigene Einkauf und es spart Zeit. Natürlich kann eine solche Lieferung jederzeit gekündigt werden. Auch Änderungen sind zeitnah möglich, der Bedarf kann angepasst werden. Ergibt sich beispielsweise die Notwendigkeit von Bettschutzeinlagen, genügt eine kurze Information, dann stehen diese zum jeweils nächsten Monat bereit.

Läuft wider Erwarten etwas schief, entstehen dennoch keine Kosten: Lehnt die Pflegekasse den Antrag ab, erfolgt einfach keine Lieferung. Ihnen entstehen dann aber keine Kosten!

Das Formular zum Antrag lässt sich je nach Anbieter per Mail oder schriftlich zusenden. Viele Dienstleister helfen darüber hinaus beim Ausfüllen online mit Ausfüllhilfen. Wie immer gibt es auch hier ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

Das sind die Alternativen zur Pflegehilfsmittelbox

Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch lassen sich aber auch im Sanitätshaus oder in der Apotheke ordern. Auch diese Häuser haben auf den wachsenden Bedarf reagiert. Auf den ersten Blick unterscheidet sie kaum etwas von den Anbietern der Hilfsmittelboxen.

Im Vergleich zu den Online-Anbietern hat der Kauf im Sanitätshaus oder der Apotheke jedoch einige Nachteile:

  • Eine Lieferung nach Hause erfolgt nur selten kostenfrei.
  • Der Weg in die nächste Filiale raubt Zeit.
  • Trotz professioneller Hilfe bei der Auswahl muss man letztlich alles selbst zusammenstellen.

Natürlich hat es auch Vorteile. Eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse erspart man sich auch hier, denn die übernimmt das Sanitätshaus. Im allgemeinen haben solche Häuser Vertragspartner bei den Kassen. Sie verfügen über die entsprechenden Formulare, helfen beim Ausfüllen und erledigen alles Weitere.

Liegt das Sanitätshaus etwa in unmittelbarer Nachbarschaft, dann kann der Kauf dort von Vorteil sein. Ist es aber weiter entfernt, lohnt ein Blick auf die Online Anbieter der kostenlosen Hilfsmittelbox.

Drogerie

Das gilt auch für den Kauf in der Drogerie. Hier kommt noch hinzu, dass tatsächlich alles in Eigenregie zu erledigen ist. Man muss sich gut mit den Gesetzen auskennen, alles selbst beantragen und nach Hause tragen muss man es auch allein. Weiter muss man die Quittungen ordentlich aufbewahren und monatlich einreichen. Die vermeintliche Freiheit in der Auswahl wird so bald zu zusätzlichen Belastung. Wie sich bereits beim Sanitätshaus zeigte, ist das nur für einen kleinen Kundenkreis interessant.

FAQ Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Gibt es bei ambulanter Pflege auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Ein Pflegedienst bringt normalerweise seine Pflegehilfsmittel mit. Trotzdem besteht auch hier ein Anspruch vonseiten der pflegenden Angehörigen. Der Grund: Dieser Anspruch hat mit dem Verbrauch des Pflegedienstes nichts zu tun, er wird extra abgerechnet. Darum wird der ambulante Dienst stets die eigenen Pflegehilfsmittel verwenden, während die pflegenden Angehörigen zusätzlich Anspruch auf kostenlose Hilfsmittel haben.

Und wie ist das im Heim?

Hier entfällt der Anspruch komplett, denn hier pflegt Fachpersonal. Angehörige legen zwar auch oft Hand an, das wird aber normalerweise nicht abgerechnet. Deshalb stehen Ihnen hier auch keine Pflegehilfsmittel zum Verbrauch mehr zu. Das Heim hat die entsprechenden Hilfsmittel zu stellen! Dies gilt für alle Heime, also Seniorenheime wie auch für Einrichtungen der Behindertenpflege.

Ich bin privat versichert. Wie ist das bei mir?

Privatversicherte müssen selbst mit ihrer Versicherung klären, was sie übernimmt. Im allgemeinen reichen sie die Quittungen ein und bekommen das Geld daraufhin rückerstattet. Auch hier gilt die Pauschale von 40 Euro. Bei Lieferung einer Hilfsmittelbox gilt der Lieferschein als Quittung.

Wichtig: Die private Krankenversicherung hat einen eigenen Hilfsmittelkatalog. Er umfasst alle erstattungsfähigen Hilfsmittel auch für Pflegebedürftige. Der Tarif entscheidet, wozu man Zugang hat: zum offenen oder zum geschlossenen Katalog. Offene Kataloge enthalten mehr, geschlossene hingegen weniger Hilfsmittel. Weil das tarifabhängig ist, ist eine Krankenversicherung mit Zugang zu offenen Hilfsmittelkatalogen auch teurer.

Wie lange dauert es bis zur Bewilligung?

Solch ein Antrag kann bis zu sechs Wochen in Bearbeitung sein. Im allgemeinen dauert es aber nicht so lange. Die Pflegekasse und ihre Auslastung sind hier entscheidend.

Muss man den Antrag regelmäßig erneuern?

Das ist normalerweise nicht nötig. Die meisten Anträge werden unbefristet genehmigt. Allerdings kann es auch vorkommen, dass solch eine Bewilligung nur den Zeitraum von einem Jahr umfasst. In diesem Fall muss die Verlängerung jeweils zum Ende hin beantragt werden. Dann muss der Anspruch erneut geprüft werden. Näheres findet sich im Bewilligungsschreiben.

Eigentlich gilt aber: Solange die Versorgung daheim erfolgt, solange besteht ein Anspruch auf die 40 Euro. Hilfsmittelboxen werden im Allgemeinen ebenfalls unbefristet oder für ein Jahr bewilligt.

Wenn die Kasse nicht zustimmt – was geschieht dann?

Bei Bestellung einer Box entstehen keine weiteren Kosten – es wird nur nichts zugesandt.

Ab welchem Pflegegrad steht demjenigen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zu?

Ab Pflegegrad 1, also die niedrigste Stufe.

Es gibt fünf Pflegegrade, die sich in der Form der Unterstützung unterscheiden. Steigt denn auch die Pauschale mit dem Pflegegrad?

Nein, die Pauschale beträgt immer nur maximal 40 Euro. Zwar ist ein Pflegegrad Voraussetzung für die Pauschale, aber sie ändert sich nicht mit dem Pflegegrad.

Wo kann ich das komplette Pflegehilfsmittelverzeichnis einsehen?

Das komplette Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes findet sich online. Darin enthalten ist natürlich auch die Produktgruppe 54. Bei Interesse lässt sie sich abrufen unter dem folgenden Link:
https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/produktartlisteZurPG_input.action?paramGruppeId=38

Mich interessieren die anderen Arten von Pflegehilfsmitteln. Wo erfahre ich mehr darüber?

Im Online Ratgeber, der vom Bundesgesundheitsministeriums gefördert wird. Er enthält Hilfsmittelgruppen und -beschreibungen, ebenso wie auch Tipps zum Umgang und zur Versorgung damit.
https://www.online-wohn-beratung.de/hilfsmittel-fuer-die-haeusliche-pflege/

Fazit & Bewertung

Wer daheim einen Angehörigen oder eine Freundin pflegt, hat es schwer. Der Gesetzgeber trägt dem Rechnung und möchte mit verschiedenen Hilfsmitteln die Pflege erleichtern. Und das unabhängig davon, ob noch ein ambulanter Dienst tätig wird. So erstattet die Pflegekasse sogenannte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Diese umfassen viele Materialien, die nur einmal benutzt werden. Ob Händedesinfektion oder Einmal- Latz zum Anreichen: Auch solche kleineren Pflegehilfsmittel gehen ins Geld.

Bei monatlich 40 Euro ergibt sich pro Jahr eine Summe von 480 Euro. Sie wird allen gesetzlich Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen von der zuständigen Pflegekasse erstattet. Hilfreich sind sogenannte Hilfsmittelboxen. Denn deren Anbieter übernehmen auch die Antragstellung und kümmern sich um fristgerechte Lieferung. Wer eine solche Box ordert, spart damit vor allem Zeit und Nerven. Das ist wichtig, weil in solch einer Situation jede Minute für die pflegebedürftige Person ein Mehr an Lebensqualität bedeutet.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. https://www.online-wohn-beratung.de/finanzielle-hilfen-kostenuebernahme/tipps-zur-versorgung-mit-hilfsmitteln-ueber-die-kranken-und-pflegekassen/
  2. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/leistungen-der-pflege/pflegehilfsmittel.html
  3. https://www.aok.de/pk/fileadmin/user_upload/AOK-PLUS/05-Content-PDF/Infoblatt-Kostenerstattung-Pflegehilfsmittel.pdf
  4. https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/40.html

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