Im europäischen Recht existieren zahlreiche Begriffe, die für den Laien nicht unbedingt schlüssig erscheinen. Einer dieser Begriffe ist die sogenannte Health-Claims-Verordnung.
Wer sich schon ein Mal näher mit dem Thema der gesunden Ernährung im Speziellen und Ernährung im Generellen auseinandergesetzt hat, hat auch eventuell schon ein mal etwas davon gehört. Da der Begriff an sich zunächst nicht viel aussagt, sollen im Folgenden die wichtigsten Fragen zu dieser Verordnung beantwortet werden.
Inhalt
Was ist die Health-Claims-Verordnung?
Vereinfacht gesagt handelt es sich bei der Health-Claims-Verordnung – oder kurz: HCVO – um einen rechtsgültigen EU-Beschluss, der untersagt, mit gesundheitlichen oder nährwertbezogenen Angaben bzw. Vorteilen für Lebensmittel zu werben, solange diese nicht in einem ebenfalls von der EU festgelegten, wissenschaftlichen Verfahren eindeutig bewiesen sind. Es geht also weniger um Nahrungsmittel oder ihre Qualität, sondern mehr um die Art und Weise, wie diese der Öffentlichkeit von einem Lebensmittelhersteller präsentiert und verkauft werden dürfen.
Obwohl das gesellschaftliche Bewusstsein für gesunde und nachhaltige Ernährung vor allem in den kürzlich vergangenen Jahren spürbar an Bedeutung gewonnen hat, ist die HCVO schon weit über 10 Jahre alt. Sie wurde bereits am 20. Dezember 2006 vom Europäischen Parlament und nachfolgend im Europarat verabschiedet und trat am 1. Juli 2007 in Kraft. Durch diese Bestätigung der höchsten europäischen Institutionen ist die Verordnung in allen EU-Mitgliedsstaaten verbindlich und hat damit gesetztescharakter. Damit ist sie nicht einfach nur eine Empfehlung, sondern im Recht festgeschrieben.
Was genau regelt die HCVO?
Konkret regelt die HCVO die folgenden Angelegenheiten:
Vermeidung irreführender Werbung oder Nährwertangaben
Wie bereits oben in der kurzen Zusammenfassung erwähnt, dient die Health-Claims-Verordnung vor allem der Vermeidung irreführender Angaben über den Nährwert oder Gesundheitsaspekt eines Lebensmittels. Einfacher ausgedrückt bedeutet das: Ein Produkt darf z.B. nicht als gesundheitsfördernd beworben werden, wenn dies nicht in breit akzeptierten wissenschaftlichen Studien auch belegt ist. Besondere Nährstoffe müssen in ausreichenden Mengen im Produkt vorhanden sein, damit mit eben jenen tatsächlich Werbung gemacht werden darf. Außerdem muss der entsprechende Nährstoff auch vom Körper verwertbar sein. Umgekehrt gilt dies ebenfalls für reduzierte Mengen an bestimmten Nährstoffen (z.B. Zucker), die dann auch nachweisbar in geringerem Umfang im Lebensmittel enthalten sein müssen. Produkte, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten, dürfen nach dieser Verordnung grundsätzlich nicht mit positiven Nährwerteigenschaften beworben werden. Kurz gesagt: Lebensmittel dürfen nicht als „besonders gut“ vermarktet werden, wenn nicht zweifelsfrei bewiesen ist, dass sie tatsächlich einen gesundheitlichen oder ernährungsphysiologischen Mehrwert für den Endverbraucher haben.
Nährwertkennzeichnung
Die Verordnung besagt ebenso, dass ein Lebensmittel, welches mit einem konkreten Nährwertaspekt beworben wird, eindeutige Kennzeichnungen und Mengenangaben für diese Nährstoffe besitzen muss. Für die Verständlichkeit folgt hier ein kurzes Beispiel: Wenn ein Hersteller auf der Verpackung eines Produktes etwa angibt, es sei zuckerreduziert, muss sich auf derselben Verpackung eine ganz genaue Angabe dazu befinden, wie viel Zucker tatsächlich im Produkt vorhanden ist. Gerade deutsche Verbraucher kennen diese Angabe bereits in Form der Nährwerttabelle, die hierzulande auf jeder Lebensmittelverpackung aufgedruckt sein muss.
Nährwertprofile und Grenzwerte
Die HCVO legt darüber hinaus auch sogenannte „Nährwertprofile“ fest. Das bedeutet, dass Lebensmittel, die bestimmte Nährstoffe in zu hohen Mengen enthalten, nicht mehr als gesund oder ernährungsphysiologisch positiv vermarktet werden dürfen. Auch hier soll wieder ein kleines Beispiel den Sachverhalt verständlicher machen: Enthält ein Produkt besonders hohe Mengen an Vitamin C, gleichzeitig aber auch ungesund hohe Mengen an Fett und Zucker, darf der Hersteller sein Produkt nicht mehr mit Slogans wie „Besonders reich an Vitamin C“ bewerben, da so auf den ersten Blick der Eindruck entstünde, das Lebensmittel sei gesund, obwohl das Gegenteil der Fall ist. Der gesundheitliche Vorteil macht die bestehenden Nachteile also nicht wett. Es gibt allerdings Ausnahmeregelungen, wenn z.B. der gesunde und der weniger gesunde Nährstoff sich ungefähr die Waage halten oder nur ein einziger Nährstoff in zu hohen Mengen vorhanden ist.
Nährwertbezogene Aussagen
Wie bereits kurz angeschnitten, dürfen Lebensmittel nur dann mit einem Nährwertvorteil beworben werden, wenn bestimmte, von der EU verhängte Auflagen erfüllt werden. Die Europäische Union hat etwa festgelegt, dass der Begriff „energiereduziert“ nur dann verwendet werden darf, wenn das Produkt auch einen um mindestens 30 Prozent geringeren Brennwert aufweist.
Gesundheitsbezogene Angaben
Äquivalent zu dem vorherigen Abschnitt dürfen Lebensmittel nur dann mit einem Gesundheitsvorteil vermarktet werden, wenn diese konkrete EU-Auflagen erfüllen. Die EU führt hierzu eine Positivliste, auf der alle gesundheitlichen Aspekte und Grenzwerte bei Nahrungsmitteln festgehalten werden. So muss etwa ein Kaugummihersteller die Anforderungen dieser Liste erfüllen, damit er behaupten darf, sein Kaugummi verringere das Kariesrisiko.
Welche Ziele verfolgt die HCVO und an wen richtet sie sich?
Kernpunkt der Health-Claims-Verordnung ist, wie bereits mehrfach kenntlich gemacht, die Vermeidung von irreführender Werbung. Ein Verbraucher muss sofort erkennen können, welche Vor- und Nachteile ein bestimmtes Nahrungsmittel mit sich bringt. Die HCVO dient damit in erster Linie dem Verbraucherschutz.
Insbesondere in jüngerer Zeit gewinnt das Thema einer bewussten und gesunden Ernährung in der Gesellschaft deutlich an Gewicht. Um sicherzustellen, dass jeder EU-Bürger und jede EU-Bürgerin seine oder ihre Ernährungsgewohnheiten dementsprechend anpassen kann, ist es unerlässlich, dass er oder sie wahrheitsgemäß über den Nährwert und die gesundheitlichen Auswirkungen eines Produktes informiert ist.
Besonders betroffen von der HCVO sind sogenannte Superfoods. Dabei handelt es um einen Modebegriff in der Ernährungswissenschaft, der benutzt wird, um ganz bestimmten Lebensmittel besonders positive Eigenschaften zuzuschreiben.
Allerdings ist Ernährung eine komplexe Angelegenheit. Einerseits verändern sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse über Lebensmittel praktisch am laufenden Band. Produkte, die heute noch als gesund oder zumindest unbedenklich gelten, können morgen schon wieder als ungesund eingestuft werden. Die Health-Claims-Verordnung stellt an dieser Stelle sicher, dass Marketing im Lebensmittelbereich also immer konform mit den gesicherten Erkenntnissen ist und nicht etwa mit den allerneuesten oder jenen, die nur von vereinzelten Forschern vertreten werden. Superfoods sind hiervon ganz speziell betroffen, da die genauen ernährungsphysiologischen Eigenschaften oftmals noch nicht gründlich genug erforscht sind.
Das führt zwangsläufig zum zweiten Aspekt. Denn andererseits ist die Ernährung durch aktuelle Trends und Entwicklungen auch ein hart umkämpfter Markt geworden. Produzenten bemühen sich im Angesicht einer immer weiter sensibilisierten und bewussten Gesellschaft ihre Nahrungsmittel als besonders positiv zu vermarkten. Die HCVO schreitet hier regulierend ein und verhindert Kennzeichnungen an Lebensmitteln, die schlicht und ergreifend nicht der Wahrheit entsprechen und einfach nur eine bestimmte Zielgruppe locken sollen. Auch hier ist eine Verknüpfung mit dem Kampfbegriff des „Superfoods“ naheliegend. Lebensmittel sollten nicht als solche beworben werden, nur um gesundheitsbewusste Kundschaft anzusprechen.
Auch an dieser Stelle soll die Problematik abschließend noch ein mal mit Beispielen verdeutlicht werden. Kakao gilt demnach etwa als positiv für die Gesundheit, da er Stoffe enthält, die den Blutdruck senken und somit Herz-Kreislauf-Erkrankungen vorbeugen können. Allerdings sind diese Stoffe in so geringen Mengen enthalten, dass sie mit dem durchschnittlichen Konsum von kakaohaltigen Produkten kaum ausreichend aufgenommen werden können. Dazu kommt noch, dass die geläufigsten kakaohaltigen Lebensmittel, allen voran Schokolade, so viele andere Nährstoffe wie Zucker enthalten, dass ein gesteigerter Konsum wiederum mit gesundheitlichen Nachteilen gepaart wäre. Die HCVO sorgt hier dafür, dass Schokoladentafeln im Supermarkt nicht massenhaft als förderlich für den Kreislauf gekennzeichnet sind, da der Vorteil die Nachteile einfach nicht aufwiegt.
Ein weniger bekanntes, als Superfood geltendes Produkt ist die in Südamerika beheimatete Açai-Beere. Diese beinhaltet angeblich Antioxidantien, die unter anderem Gedächtnisschwund entgegenwirken sollen. Allerdings ist diese Behauptung und Wirkung nach aktuellem Stand nicht ausreichend wissenschaftlich belegt. Die Health-Claims-Verordnung verhindert also auch hier irreführende Werbung, solange eben jener wissenschaftliche Beweis nicht endgültig und allgemeinakzeptiert erbracht ist.
Fazit und Bewertung
Die HCVO ist summa sumarum demnach ein wirksames Mittel, die Verbraucher in den nicht immer ganz eindeutigen Wirren um Vor- und Nachteile bestimmter Lebensmittel vor Desinformation zu schützen und trägt somit zur Beschränkung fragwürdiger Geschäftspraktiken einerseits und zur Förderung der öffentlichen Gesundheit andererseits bei.
Der Verordnungstext kann hier eingesehen werden: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32006R1924R(01)&from=PL
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